Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 6 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 6
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.