Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 7 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 7
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.