Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 8 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder anderen Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.