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Markierung von Plastiksprengstoffen zum · Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

§ 8 Markierung von Plastiksprengstoffen zum

Artikel VIII Artikel römisch acht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Vl Absatz 1 nützen können.

(2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen.