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Markierung von Plastiksprengstoffen zum · Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

§ 9 Markierung von Plastiksprengstoffen zum

Artikel IX Artikel römisch neun

In KraftAmtlicher Text

Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.