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Übereinkommen über den Schutz von Kinder · Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

§ 0 Übereinkommen über den Schutz von Kinder(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2025 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2025,) Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien

Erklärung

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION

StF: BGBl. III Nr. 145/1999 (NR: GP XX RV 1571 AB 1676 S. 162. BR: AB 5917 S. 653. )

BGBl. III Nr. 9/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 165/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 215/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 246/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 262/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2003 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 94/2004 (K – Geltungsbereich und VFB)

BGBl. III Nr. 6/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 115/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 166/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 7/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 17/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 31/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 42/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 66/2007 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 74/2007 (VFB)

BGBl. III Nr. 98/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 103/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 22/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 61/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 87/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 47/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 125/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 9/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 272/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 13/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 122/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 144/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 114/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 32/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 191/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 143/2025 (K – Geltungsbereich)

*Albanien III 163/2001 *Andorra III 145/1999, III 103/2007, III 135/2020, III 191/2024 *Angola III 191/2024 *Armenien III 98/2007, III 61/2008 *Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 *Australien III 145/1999, III 32/2022, III 191/2024, III 143/2025 *Belarus III 94/2004 *Belgien III 6/2006 *Belize III 55/2006, III 66/2007 *Benin III 122/2018 *Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 *Botsuana III 191/2024 *Brasilien III 145/1999, III 163/2001 *Bulgarien III 215/2002 *Burkina Faso III 145/1999 *Burundi III 145/1999 *Cabo Verde III 125/2009 *Chile III 9/2000, III 32/2022 *China III 6/2006 *Costa Rica III 145/1999 *Côte d’Ivoire III 13/2018 *Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 *Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 *Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 *Ecuador III 145/1999 *El Salvador III 145/1999 *Estland III 262/2002 *Eswatini III 272/2013 *Fidschi III 9/2013 *Finnland III 145/1999 *Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 *Georgien III 145/1999, III 103/2007 *Ghana III 13/2018 *Griechenland III 125/2009 *Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 *Guinea III 94/2004 *Guyana III 144/2019, III 191/2024 *Haiti III 13/2018 *Honduras III 144/2019 *Indien III 94/2004 *Irland III 9/2013 *Island III 163/2001 *Israel III 145/1999 *Italien III 163/2001 *Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 *Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 *Kasachstan III 9/2013 *Kenia III 31/2007 *Kirgisistan III 13/2018 *Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 *Kongo III 135/2020 *Korea/R III 143/2025 *Kroatien III 13/2018, III 114/2021 *Kuba III 98/2007, III 144/2019 *Lesotho III 9/2013 *Lettland III 246/2002, III 94/2004 *Liechtenstein III 47/2009 *Litauen III 145/1999, III 166/2006 *Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 *Madagaskar III 94/2004 *Mali III 115/2006, III 42/2007 *Malta III 6/2006 *Mauritius III 145/1999, III 66/2007 *Mexiko III 145/1999, III 94/2004 *Moldau III 145/1999, III 9/2013 *Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 *Mongolei III 163/2001, III 94/2004 *Montenegro III 9/2013 *Namibia III 13/2018 *Neuseeland III 145/1999 *Niederlande III 145/1999 *Niger III 32/2022 *Nordmazedonien III 47/2009 *Norwegen III 145/1999, III 6/2006 *Panama III 9/2000 *Paraguay III 145/1999 *Peru III 145/1999 *Philippinen III 145/1999, III 115/2006, III 32/2022 *Polen III 145/1999 *Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 *Ruanda III 9/2013 *Rumänien III 145/1999 *Sambia III 13/2018 *San Marino III 6/2006 *Schweden III 145/1999 *Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 *Senegal III 9/2013 *Serbien III 13/2018 *Seychellen III 87/2008 *Slowakei III 165/2001 *Slowenien III 76/2002 *Spanien III 145/1999 *Sri Lanka III 145/1999 *St. Kitts/Nevis III 82/2021 *Südafrika III 94/2004 *Thailand III 94/2004 *Togo III 125/2009 *Tschechische R III 163/2001 *Türkei III 94/2004, III 6/2006 *Ungarn III 6/2006, III 17/2007 *Uruguay III 94/2004 *USA III 22/2008, III 61/2008 *Venezuela III 145/1999 *Vereinigtes Königreich III 134/2003 *Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,

in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,

überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,

in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:

a) Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die

Burgenländische Landesregierung

Landhaus

A-7000 Eisenstadt

Kärntner Landesregierung

Arnulfplatz 1

A-9021 Klagenfurt

Niederösterreichische Landesregierung

Landhausplatz 1

A-3109 St. Pölten

Oberösterreichische Landesregierung

Klosterstraße 7

A-4020 Linz

Salzburger Landesregierung

Chiemseehof

A-5010 Salzburg

Steiermärkische Landesregierung

Hofgasse 12

A-8010 Graz

Tiroler Landesregierung

Landhaus

Maria Theresien-Straße 43

A-6020 Innsbruck

Vorarlberger Landesregierung

Landhaus

A-6901 Bregenz

Wiener Landesregierung

Magistratsabteilung 11

Rüdengasse 11

A-1030 Wien

b) Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das

Bundesministerium für Justiz

Postfach 63

A-1016 Wien

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Service Spécialisé en matière d’Adoption Département de l’Enfance et de l’Adolescence

Avenue Príncep Benlloch, 30, 4ème

AD – 500 Andorre la Vielle

Principauté d’Andorre

2. Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:

Service Spécialisé en matière d’Adoption Département de l’Enfance et de l’Adolescence

Avenue Príncep Benlloch, 30, 4ème

AD – 500 Andorre la Vielle

Principauté d’Andorre

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.

Angola hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)

Zuständige Behörde (Art. 23):

Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.

Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.

Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

–

Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters

–

Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;

–

Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;

–

Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;

–

Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;

–

Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.

Section of CSAR works and methodology of the CSAR Agency

Republican archive of the CSAR Agency

Regional agency „Chamber for marriages“ of the CSAR Agency

Regional agency „Special service in Yerevan“ of the CSAR Agency

Regional agency of Arabkir CSAR

Regional agency of Qanaker-Zejtun CSAR

Regional agency of Nork-Marash CSAR

Regional agency of Ajapnjak and Davitashen CSAR

Regional agency of Erebuni and Nubarashen CSAR

Regional agency of Shengavit CSAR

Regional agency of Malatia-Sebastia CSAR

Regional agency of Nor-Nork CSAR

Regional agency of Avan CSAR

Regional agency of Ashtarak CSAR

Regional agency of Aparan CSAR

Regional agency of Talin CSAR

Regional agency of Aragats CSAR

Regional agency of Artashat CSAR

Regional agency of Ararat CSAR

Regional agency of Masis CSAR

Regional agency of Vedy CSAR

Regional agency of Armavir CSAR

Regional agency of Vagharshapat CSAR

Regional agency of Gavar CSAR

Regional agency of Arabkir CSAR

Regional agency of Chambarak CSAR

Regional agency of Martuny CSAR

Regional agency of Vardenis CSAR

Regional agency of Vanadzor CSAR

Regional agency of Tumanyan CSAR

Regional agency of Stepanavan CSAR

Regional agency of Spitak CSAR

Regional agency of Tashir CSAR

Regional agency of Hrazdan CSAR

Regional agency of Abovyan CSAR

Regional agency of Yegvard CSAR

Regional agency of Charentsavan CSAR

Regional agency of Gyumry CSAR

Regional agency of Aghuryan CSAR

Regional agency of Amasya CSAR

Regional agency of Ashotsk CSAR

Regional agency of Artik CSAR

Regional agency of Maralik CSAR

Regional agency of Kapan CSAR

Regional agency of Goris CSAR

Regional agency of Megry CSAR

Regional agency of Sisyan CSAR

Regional agency of Qajaran CSAR

Regional agency of Yeghegnadzor CSAR

Regional agency of Jermuk CSAR

Regional agency of Vaik CSAR

Regional agency of Ijevan CSAR

Regional agency of Dilijan CSAR

Regional agency of Noyemberyan CSAR

Regional agency of Berd CSAR

Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.

2. Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.

3. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

4. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.

5. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

Department of the Notary & Civil Status Acts

Inschaatchilar Avenue 1

BAKU

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien

The Secretary

Commonwealth Attorney-General`s Department

Robert Garran Offices

BARTON ACT 2600

AUSTRALIA

als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:

a) die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;

b) Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;

c) Zustimmung zur Adoption eines Kindes;

d) Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;

e) Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.

2. Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:

Für den Bundesstaat New South Wales:

Manager, Adoption Services

New South Wales Department of Community Services

PO Box 3485

PARRAMATTA NSW 2124

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Victoria:

Manager, Adoption and Permanent Care

Victorian Department of Human Services

GPO Box 4057

MELBOURNE VIC 3001

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Queensland:

Director-General of the Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety

Queensland Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety

BRISBANE QLD 4001

Australia

Für den Bundesstaat South Australia:

Manager, Adoption and Family Information Service

South Australian Department of Human Services

PO Box 39 Rundle Mall

ADELAIDE SA 5000

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Tasmanien:

Adoption and Permanency Services

Department for Education, Children and Young People GPO Box 538

HOBART TAS 7001

Australia

Für das Australian Capital Territory:

Co-ordinator, Intercountry Adoption Service

Australian Capital Territory Family Services Bureau

Locked Bag 3000

WODEN ACT 2606

AUSTRALIA

Für das Territory of Norfolk Island:

Program Manager, Community Services

The Administration of Norfolk Island

Kingston

NORFOLK ISLAND 2899

AUSTRALIA

Für das Northern Territory:

Chief Executive Officer, Department of Children and Families

Northern Territory Department of Children and Families

3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

4. Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

5. Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.

6. Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.

1. Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.

2. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:

–

das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);

–

die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und

–

die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.

Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:

a) mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;

b) ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.

3. Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.

Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.

Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.

Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,

Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten

Boulevard de Waterloo, 115

B-1000 Brüssel

1. Französische Gemeinschaft:

Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft

Generaldirektion Jugendhilfe

Espace 27 septembre

Boulevard Leopold II, 44

B-1080 Brüssel

Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

2. Flämische Gemeinschaft:

Kind en Gezin

Hallepoortlaan, 27

B-1060 Brüssel

Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

3. Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen

Gospertstrasse 1

B-4700 Eupen

Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Benin als zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Ministre des Affaires Sociales et de la Micro Finance (Minister für Soziale Angelegenheiten und Mikrofinanzierung).

Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Código Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.

Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia

Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

Botsuana hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Behörde:

The Department of Social Protection in the Ministry of Local Government (Abteilung für sozialen Schutz im Ministerium für Kommunalverwaltung).

Zuständige Behörde (Art. 23):

Städte, Ortschaften und Bezirksräte, die auch dem Ministerium für Kommunalverwaltung unterstehen, werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als zuständige Behörden benannt.

Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.

Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.

Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..

Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.

Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.

Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.

Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.

Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das

Ministere de l`Action Sociale et de la Famille

01 B.P. 515 Ouagadougou 01

Burkina Faso

Kontaktpersonen:

Madame Bana Ouandaogo

Ministre de l`Action Sociale et de la Famille

Madame Fatoumata Ouattara

Directrice de l`Enfance

Madame Haoua Tapsoba

Die Verkehrssprache ist Französisch.

Chile hat gemäß den Art. 6 und Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde das Specialized Protection Service for Children and Adolescents „Mejor Niñez“ (Servicio des Protección Especializada a la Niñez y Adolescenci a „Mejor Niñez“) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2021 bestimmt.

1. Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

2. Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.

3. Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.

4. Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

5. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

Direktor für soziale Wohlfahrt

c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2

Sektion für Soziale Wohlfahrt

Room 720, 7/F Wu Chung House

213 Queen's Road East

Wanchai, Hong Kong

Volksrepublik China

6. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

Instituto de Accao Social

(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)

Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao

Volksrepublik China

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:

„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.

Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:

– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und

– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.

Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.

Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:

The Regional State Administration for Greater Copenhagen

Borups Allé 177

2400 Copenhagen NV

Denmark

The Regional State Administration for Zealand

Dronnigensgade 30

4800 Nykøbing F

Denmark

The Regional State Administration for North Jutland

Aalborghus Slot

Slotspladsen 1

9000 Aalborg

Denmark

The Regional State Administration for Southern Denmark

H.P. Hansens Gade 42

6200 Aabenraa

Denmark

The Regional State Administration for Central Jutland

St. Blichers Vej 5

6950 Ringkøbing

Denmark

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –

53094 BONN

Landeswohlfahrtsverband Baden

Ernst-Frey-Strasse 9

76135 KARLSRUHE

Postfach 4109

76026 KARLSRUHE

Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

Landesjugendamt

Lindenspürstrasse 39

70176 STUTTGART

Postfach 106022

70049 STUTTGART

Bayerisches Landesjugendamt

Postfach 190254

80602 MÜNCHEN

Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg

Fritz-Heckert-Strasse 1

16321 BERNAU

GZA

Feuerbergstrasse 43 B

22337 HAMBURG

Hessisches Sozialministerium

Abt. II – Landesjugendamt

Dostojewskistrasse 4

65187 WIESBADEN

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Warendorfer Strasse 25

48133 MÜNSTER

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

Dezernat 4

Jugend

Amt für Kinder und Familie

50663 KÖLN

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt

Außenstelle Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120, Block D

17033 Neubrandenburg

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle

Rheinallee 97-101

55116 MAINZ

Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Malstatter Markt 11

66115 SAARBRÜCKEN

Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales

Abteilung 4 – Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Reichsstrasse 3

09112 CHEMNITZ

Postfach 1362

09072 CHEMNITZ

Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Neustädter Passage 15

06122 HALLE

Thüringer Landesamt für Soziales und Familie

Abteilung 5

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Steinweg 23

96617 MEININGEN

Postfach 100141

98490 SUHL

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt

a) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder

b) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:

National Counsel for Childhood and Adolescence

Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:

Corte Nacional de Menores

Veintimilla y Reina Victoria

Quito, Ecuador

1. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;

2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.

6. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.

2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.

–

Agence Française de l´Adoption (AFA)

Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.

Die Kontaktdaten lauten:

19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France

–

Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):

Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.

Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009 ).

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Education and Science

Head of the Child Care Division

52, Uznadze str.

Tbilisi

Georgia

Department of Social Development

Post Office Box MB. 230

Accra, Ghana

Ministry of Gender, Children and Social Protection

P.O. Box M 186 Ministry

Accra, Ghana

2. Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:

(a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.

(b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.

(c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.

(d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.

(e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.

(f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.

(g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.

(h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.

3. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.

5. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.

6. Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:

a) die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und

b) dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).

Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:

His Excellency Mister Kazaliou Baldé

Ambassador of the Republic of Guinee

to the Benelux and the European Union

Zentrale und zuständige Behörde:

Ministry of Human Services and Social Security

357 Lamaha and East Streets

North Cummingsburg

Georgetown

Guyana

Ministry of Social Affairs

Institute of Social Well Being and Research

Zentrale Behörde:

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Zuständige Behörde (Art. 23):

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)

West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram

New Dehli-110 066

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.

Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:

a) Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;

b) Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;

c) Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;

d) Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;

e) Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;

f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;

g) Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;

h) Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;

i) Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.

Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.

Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:

COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI

Via Veneto, 56

00187 Roma (Italie)

Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.

Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:

–

Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;

–

Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;

–

Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;

–

Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;

–

Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;

–

Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und

–

Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.

Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.

Ministry of Social Affairs

Veterans and Youth Rehabilitation

N° 788, Monivong Blvd

Phnom Penh

Cambodia

Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.

Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.

Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:

Director of Adoptions

Child and Family Services

Department of Health and Social Services

Center Square Tower, 6 th floor

Yellowknife, Northwest Territories

Canada

X1A 2L9

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:

Director of Adoptions

Social Services Unit

Department of Health and Social Services

Box 1000 Station 1000

Iqualuit, Nunavut

XOA OHO

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

Sekretariat für internationale Adoption

Büro 1.02

201, boulevard Crémazie Est

Montréal (Québec) H2M 1L2

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006 ) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.

Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst

Abteilung für Justiz

P.O. Box 8700

St. John's, Newfoundland

Kanada A1B4J6

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.

Procuradoria Geral da República

CP 268

Praia, Republic of Cape Verde

Children Rights Protection Committee

Ministry of Education and Science

010000, Republic of Kazakhstan

ASTANA CITY

Children Rights Protection Committee

Ministry of Education and Science

010000, Republic of Kazakhstan

ASTANA CITY

Zentrale Behörde:

ADOPTION COMMITTEE

Office of the Vice President and

Ministry of Home Affairs

Department of Children’s Services

P.O. Box 46205 – 00100

NAIROBI

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.

2. Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.

1. In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:

Instituto Colombiano Bienestar Familiar

Subdirección de Intervenciones Directas

y/o

Dirección General

Avenida 68 No. 64-01

Bogotá, D.C., Colombia

www.bienestarfamiliar.gov.co

2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:

ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“

Leiterin und Rechtsvertretung: CLEMENCIA GUTIERREZ WILLS

Calle 128 numero 8-53

Santa Fe de Bogota, D.C., Cundinamarca

CASA DE LA MADRE Y EL NINO

Leiterin und Rechtsvertretung: BARBARA ESCOBAR DE VARGAS

Calle 48 numero 28-30

Santa Fe de Bogota, D.C.

CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“

Leiterin und Rechtsvertretung: XIMENA LLERAS PUGA

Transversal 66 numero 164-30

Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca

FUNDACION LOS PISINGOS

Leiter: CARLOS MARULANDA

Rechtsvertretung: ROSA DE ESCOBAR

Avenida 7 numero 157-91

Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca

FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“

Leiterin und Rechtsvertretung: FLOR ANGELA ROJAS FERRO Carrera 96 numero 156B – 10

Municipio de Suba, Cundinamarca

CHIQUITINES

Leiterin: CECILIA GONZALEZ GONZALEZ

Avenida Lucio Velasco numero 15 – 325 (Sector Aguacatal frente al Colegio de La Presentacion)

Cali, Valle

CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO

Leiterin: FANNY VARGAS SANCHEZ

Calle 9 Sur numero 24-422

Medellin, Antioquia

CASITA DE NICOLAS

Carrera 50 numero 65-23

Medellin Antioquia

Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.

Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.

Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt die Republik Korea, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Korea haben, nur erfolgen können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 erfüllt werden.

In Bezug auf Art. 25 erklärt die Republik Korea, dass sie nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung nach Art. 39 Abs. 2 erfolgen.

Gemäß Art. 23 wird das „Ministry of Health and Welfare“ als zuständige Behörde bestimmt.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.

[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.

[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.

[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.

Ministry of Labour, Pension System, Family and Social Policy

Ulica grada Vukovara 78

10 000 Zagreb

Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.

Principal Secretary

Ministry of Social Development

Private Bag A222

Maseru 100

Lesotho

Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:

Secretariat of the Minister for Special Assignments

for Children and Family Affairs

Basteja blvd. 14,

Riga, LV 1050

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.

–

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

Büro für soziale Angelegenheiten

Postgebäude

Postfach 14

9494 Schaan

Fürstentum Liechtenstein

–

Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:

Gerichtshof

Spaniagasse 1

9490 Vaduz

Fürstentum Liechtenstein

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006 ) wie folgt geändert:

State Child Rights Protection Adoption Service

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

LT-03211 VILNIUS

Lithuania

Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Status res judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.

Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.

Ministère de la Famille

12–14 avenue Emile Reuter

L-2420 LUXEMBOURG

Postadresse:

Ministère de la Famille

L-2919 LUXEMBOURG

Tribunal d’arrondissement de Luxembourg

BP 15

L-2010 LUXEMBOURG

Tribunal d’arrondissement de Diekirch

BP 164

L-9202 DIEKIRCH

Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.

Service d'adoption

71, rue de Luxembourg

L-8140 BRIDEL

Croix-Rouge Luxembourgeoise

Service d'adoption

97. route d'Arlon

L-8009 STRASSEN

Luxembourg-Pérou a.s.b.l.

Service d'adoption

75, allée Léopold Goebel

L-1635 LUXEMBOURG

Nalédi a.s.b.l.

Service d’adoption

12 um aale Waasser

L-9370 GILSDORF

SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.

Service d’adoption

17 rue des Noyers

L-7594 BERINGEN

Zentrale Behörde:

Direction Nationale de la Promotion de l’Enfant et de la Famille

Rue 394, Porte 107, Bamako, Torokorabougou

BP 2688, Bamako, Mali

Ministry for the Family and Social Solidarity

Department of Family Welfare

469, St. Joseph High Road

SANTA VENERA, HMR18

Malta

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The National Adoption Council.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. „Dame Gruev“ no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. „Dame Gruev“ no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

I. Im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sind ausschließlich die Systeme für die Gesamtentwicklung der Familie in jeder der nachstehenden Bundesstaaten als Zentrale Behörden im Sinne dieses Übereinkommens tätig und haben in dem Gebiet, dem sie angehören, ausschließliche Zuständigkeit:

1. Aguascalientes

2. Baja California

3. Baja California Sur

4. Campeche

5. Coahuila

6. Colima

7. Chiapas

8. Chihuahua

9. Durango

10. Estado de Mexico

11. Guanajuato

12. Guerrero

13. Hidalgo

14. Jalisco

15. Michoacan

16. Morelos

17. Nayarit

18. Nuevo Leon

19. Oaxaca

20. Puebla

21. Queretaro

22. Quintana Roo

23. San Luis Potosi

24. Sinaloa

25. Sonora

26. Tabasco

27. Tamaulipas

28. Tlaxcala

29. Veracruz

30. Yucatan

31. Zacatecas

Das nationale System für die Gesamtentwicklung der Familie hat innerhalb des Bundesdistrikts ausschließliche Zuständigkeit und in den obengenannten 31 Bundesstaaten der Republik subsidiäre Zuständigkeit.

Die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Schriftstücken aus dem Ausland tätig.

II. Im Zusammenhang mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die Regierung Mexikos, daß nur Kinder, die zuvor über mexikanische Familiengerichte adoptiert wurden, außer Landes gebracht werden können.

III. Im Zusammenhang mit Artikel 23 Absatz 2 erklärt die Regierung Mexikos, daß die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen für Adoptionen ist, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

IV. Im Zusammenhang mit Artikel 34 erklärt die Regierung Mexikos, daß allen Schriftstücken, die gemäß dem Übereinkommen nach Mexiko gesandt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beiliegen muß.

Nachstehend hat Mexiko folgende Behörde bekanntgegeben:

Instituto de Desarrollo Humano

Libramiento Norte Oriente, Salomón González Blanco S/N

Esquina con Paso Lima, Colonia Patria Nueva

Tuxtla Gutiérrez

Chiapas, México

Ministry of Labour, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

str. Vasile Alecsandri, 1

CHISINAU MD-2009

Republic of Moldova

Ministry of Labor, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

MD-2009, Chisinãu

str. Vasile Alecsandri, 1

Republic of Moldova

la Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5 rue Colonel Bellando de Castro

MC 98000 MONACO

la Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5 rue Colonel Bellando de Castro

MC 98000 MONACO

Die Mongolei hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Ministry of Social Welfare and Labour

Population and Social Welfare Department

Ulaan Baatar, 210646, Mongolia

Ministry of Justice

Office of Immigration and Naturalization and Foreign Citizen

Montenegro erklärt, dass:

a) gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden;

b) gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens das Ministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 23 Abs. 1 ist;

Dasselbe Ministerium ist die Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens.

c) gemäß Art. 25 des Übereinkommens sich Montenegro nach diesem Übereinkommen nicht für gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind;

d) gemäß Art. 34 des Übereinkommens eine beglaubigte Übersetzung aller Dokumente in die montenegrinische Sprache beizubringen ist.

Gemäß den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens hat Niger als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 das Permanent Secretariat/ AC ANIN bestimmt.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Das „Government Adoption Office, P.O. Box 8036 Dep., 0030 Oslo“, ist die für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 zuständige Behörde, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß gemäß Artikel 27 in Norwegen umgewandelt wurde.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, kann nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten

(Barne-, ungdoms- og familiedirektoratet)

P.O. Box 8113 Dep.

0032 Oslo

Norwegen

Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.

Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:

–

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Südnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)

P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen

–

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Westnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)

Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen

–

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Ostnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)

P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen

–

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Zentralnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)

P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen

–

Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Nordnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)

Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen

Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.

1. Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

2. In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

3. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das „Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.

4. Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Peru hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Secretaria Tecnica de Adopciones

Av. Pablo Carriquiri No. 415

San Isidro

Lima

Die Philippinen haben am 15. Februar 2022 folgende Änderung in der Bezeichnung ihrer Behörden bekanntgegeben:

Zentrale Behörde (Art. 6) und zuständige Beh örde (Art. 23) ist die National Authority for Child Care (NACC).

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Polen folgende Behörde bestimmt:

Ministry of National Education

25, Al. Szucha

00-918 Warsaw 7

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden der Aufnahmestaaten in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß das Gericht, das über die Adoption entschieden hat, für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt:

Instituto da Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

(Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)

Rua Rosa Araújo, 43

1250 – 194 Lisboa

Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung zuständig ist:

Instituto de Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

(Institute for Social Security, P.I. – Ministry of Labour and Social Solidarity)

Rua Rosa Araújo, 43

1250 – 194 Lisboa

The National Commission for Children.

The National Commission for Children.

Rumänien hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Comitetul Roman pentru Adoptie.

Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health

Registrar General

Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.

The Secretariat of State for Foreign Affairs

Palazzo Begni

Contrada Omerelli, 31

47890 SAN MARINO

Repubblica di San Marino

The Ministry of State for Health and Social Security

Via Scialoja, 40

47893 CAILUNGO

Repubblica di San Marino

Die Regierung Schwedens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens:

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ ist die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zentrale Behörde und nimmt die durch das Übereinkommen diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahr, sofern in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist.

Das schwedische Recht sieht vor, daß Anträge gemäß Artikel 14 des Übereinkommens an das „Social welfare committee“ (Ausschuß für soziale Wohlfahrt) in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen sind.

Der Ausschuß für soziale Wohlfahrt

a) verfaßt die im Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Berichte,

b) untersucht Fragen hinsichtlich der gemäß Artikel 17 lit. c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen,

c) ergreift Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.

Führt eine zugelassene Organisation die Adoption durch, so übermittelt die zugelassene Organisation

a) in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Berichte,

b) nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Berichte entgegen,

c) ergreift Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 bis 20 des Übereinkommens der Zentralen Behörde aufgetragen werden.

Die zugelassenen Organisationen sind:

–

Förbundet Adoptionscentrum (AC)

(Englische Bezeichnung: The Adoption Centre/Swedish Society for international Child Welfare)

Box 1520, S-172 29 Sundbyberg

–

Familjeföreningen för Internationell Adoption (FFIA)

(Englische Bezeichnung: Family Association for Intercountry Adoption)

Box 12027, S-402 41 Göteborg

–

Barnen Framför Allt – Adoptioner (FBA-A)

(Englische Bezeichnung: Children Above All – Adoption)

Kronhusgatan 16, S-411 05 Göteborg

–

Barnens vänner – Internationell adoptionsförening (BV)

(Englische Bezeichnung: Swedish Friends of Children, International Adoption Society)

Nygatan 35 D, S-941 33 Pitea

–

Adoptions-Gruppen Skaraborg (AGS)

(die Organisation hat keine englische Bezeichnung)

Box 177, S-522 24 Tidaholm

–

Adoption & Child Care Association (ACCA)

(die Organisation hat keine schwedische Bezeichnung)

Box 7089, S-152 05 Södertalje

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens:

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 Berne

Téléphone 031 323 88 64

Téléfax 031 322 78 64

e-mail kindesschutz@bj.admin.ch

Kanton

Behörde

Argovie

Departement

Volkswirtschaft und Inneres

Bleichemattstrasse 1

Postfach 2254

5001 Aarau

Téléphone 062 835 14 49

Téléfax 062 835 14 59

e-mail katja.nusser@ag.ch

Appenzell A.Rh.

Departement Inneres und Kultur

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Obstmarkt 1

9102 Herisau 2

Téléphone 071 353 64 60

Téléfax 071 353 64 59

e-mail lars.thoma@ar.ch

Appenzell I.Rh.

Standeskommission des Kantons

Appenzell Innerrhoden

Marktgasse 2

9050 Appenzell

Téléphone 071 788 93 11

Téléfax 071 788 93 39

e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch

Bâle-ville

Erziehungsdepartement

Ressort Dienste

Abteilung Sozialpädagogik

Leimenstrasse 1

4001 Basel

Téléphone 061 267 84 66

Téléfax 061 267 84 94

e-mail nicole.haechler@bs.ch

Bâle-Campagne

Justiz-,Polizei- und Militärdirektion

Zivilrechtsabteilung 1

Rathausstrasse 2

4410 Liestal

Téléphone 061 925 57 18

Téléfax 061 925 69 31

e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch

Berne

Kantonales Jugendamt Bern

Gerechtigkeitsgasse 81

3001 Bern

Téléphone 031 633 76 33

Téléfax 031 633 76 18

e-mail kja@jgk.be.ch

Website www.be.ch/kja

Fribourg

Service de l’Enfance et de la Jeunesse

Secteur des milieux d’accueil

Boulevard de Pérolles 30

Case postale 29

1705 Fribourg

Téléphone 026 305 15 30

Téléfax 026 305 15 59

e-mail perroudst@fr.ch

Genève

Office de la jeunesse

Evaluation des lieux de placement

Madame Mireille Chervaz Dramé

7, rue des Granges

1204 Genève

Téléphone 022 546 10 40

Téléfax 022 546 12 88

e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch

Glaris

Departement Volkswirtschaft und Inneres

Zwinglistrasse 6

8750 Glarus

Téléphone 055 646 66 00

Téléfax 055 646 66 09

e-mail jakob.beglinger@gl.ch

Grison

Kantonales Sozialamt Graubünden

Gürtelstrasse 89

7001 Chur

Téléphone 081 257 26 62

Téléfax 081 257 21 48

e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch

Jura

Service de l'action sociale

Fbg des Capucins 20

2800 Delémont

Téléphone 032 420 51 54

Téléfax 032 420 51 41

e-mail josette.bueche@jura.ch

Lucerne

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern

Bundesplatz 14

Postfach 3439

6002 Luzern

Téléphone 041 228 58 02

Téléfax 041 228 67 37

e-mail rsthlu@lu.ch

Neuchâtel

Service des mineurs et des tutelles

Fbg de l'Hôpital 36

2000 Neuchâtel

Téléphone 032 889 66 40

Téléfax 032 889 60 93

e-mail service.mineurstutelles@ne.ch

Nidwald

Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden

Kantonales Sozialamt

Engelbergstrasse 34

6371 Stans

Téléphone 041 618 75 50

Téléfax 041 618 77 15

e-mail sozialamt@nw.ch

Obwald

Kantonales Sozialamt

Dorfplatz 4

6060 Sarnen

Téléphone 041 666 64 16

Téléfax 041 666 64 14

e-mail silvia.mengelt@ow.ch

Schaffhouse

Amt für Justiz und Gemeinden

Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

Téléphone 052 632 75 22

Téléfax 052 632 77 85

e-mail doris.erhart@ktsh.ch

St.Gall

Amt für Soziales des Kantons St.Gallen

Spisergasse 41

9001 St. Gallen

Téléphone 071 229 43 51

Téléfax 071 229 45 00

e-mail regula.mettler@sg.ch

Schwyz

Departement des Innern

Postfach 2160

6431 Schwyz

Téléphone 041 819 16 15

Téléfax 041 819 16 58

e-mail iwan.troller@sz.ch

Soleure

Amt für soziale Sicherheit

Ambassadorenhof

4509 Solothurn

Téléphone 032 627 22 91

Téléfax 032 627 22 04

e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch

Tessin

Dipartimento della sanità e della socialità,

Divisione dell'azione sociale e delle famiglie

Ufficio del Tutore Ufficiale

Viale Officina 6

6501 Bellinzona

Téléphone 091 814 71 12

Téléfax 091 814 71 19

e-mail dss-utu@ti.ch

Turgovie

Generalsekretariat des Departementes für

Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau

Regierungsgebäude

8510 Frauenfeld

Téléphone 052 724 27 02

Téléfax 052 724 27 85

e-mail kurt.knecht@tg.ch

Uri

Amt für Justiz

Abt. Bürgerrecht und Zivilstand

Rathausplatz 5

6460 Altdorf

Téléphone 041 875 22 73

Téléfax 041 875 22 53

e-mail ds.jd@ur.ch

Valais

Office cantonal pour la protection de l’enfant

Avenue Ritz 29

1951 Sion

Téléphone 027 606 48 40

Téléfax 027 606 48 24

e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch

Vaud

Service de protection de la Jeunesse

Bàtiment administratif de la Pontaise

Av. des Casernes 2

1014 Lausanne

Téléphone 021 316 53 04

Téléfax 021 316 53 30

e-mail heinz.wernli@vd.ch

Zoug

Direktion des Innern

Kantonales Sozialamt

Verwaltungsgebäude am Postplatz

Postfach 146

6301 Zug

Telefon 041 728 39 16

Telefax 041 728 37 17

e-mail walter.maurer@di.zg.ch

Zurich

Amt für Jugend und Berufsberatung

Kantonale Zentralbehörde Adoption

Dörflistrasse 120

8090 Zürich

Téléphone 043 259 96 60

Téléfax 043 259 96 08

e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch

Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.

Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.

Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)

Ministry of Justice

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008 ) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:

Director of Social Services

Ministry of Health and Social Development

P.O. Box 190, Victoria House

Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:

Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde

(Centre for International Legal Protection of Children and Youth)

pitálska 6

P.O.Box 57

81499 BRATISLAVA

und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.

1. a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)

Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.

In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales“.

In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:

COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA

Direccion General de Atencion al Nino

Consejeria de Asuntos Sociales de la Junta de Andalucia

C/. Heroes de Toledo s/n

41071 Sevilla

COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON

Direccion General de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social y Trabajo de la Diputacion General de Aragon

Paseo Maria Agustin, 36

50071 Zaragoza

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Sanidad y Servicios Sociales

C/. General Elorza, 35

33071 Oviedo

COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES

Direccion General de Juventud, Menores y Familia

Consejeria de Governacion del Gobierno Balear

C/. Francisco Salva s/n, Pont D`Inca – Marratxi

07071 Palma de Mallorca

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS

Direccion General de Proteccion del Menor y la Familia Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales del Gobierno de Canarias

Avda. San Sebastian, 53

38071 Santa Cruz de Tenerife

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA

Direccion Regional de Bienestar Social

Consejeria de Sanidad, Consumo y Bienestar Social de la Diputacion

Regional de Cantabria

C/. Lealtad, 23

39071 Santander

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Comunidades

ArDa. 0Portugal, 77

45071 Toledo

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Bienestar Social de la Junta de Castilla y Leon

C/. Maria de Molina, 13

47071 Valladolid

COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA

Direccion General de Atencion a la Infancia

Departamento de Bienestar Social de la Generalidad de Cataluna

Plaza de Pau Vila, 1

08071 Barcelona

COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Extremadura

C/. Santa Eulalia, 30

06071 Merida (BADAJOZ)

COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA

Direccion General de la Familia

Consejeria de Familia, Mujer y Juventud

Edificio San Caetano, s/n

15771 Santiago de Compostela

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA

Direccion General de Bienestar Social

Consejeria de Salud, Consumo y Bienestar Social

C/. Villamendiana, 17

26071 Logrono

COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID

Comision de Tutela del Menor

(Instituto Madrileno de Atencion a la Infancia)

Consejeria de Integracion Social

C/. Orense, 11, 9.a planta

28071 Madrid

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA

Instituto de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales

C/. Alonso Espejo, s/n

30071 Murcia

COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA

Instituto Navarro de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social, Deporte y Vivienda del Gobierno de Navarra

C/. Gonzalez Tablas, s/n

31091 Pamplona

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO

1. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava

C/. General Alava, 10

01071 Vitoria

2. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya

c/. Gran Via, 26

48071 Bilbao

3. Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa

Avda. de la Libertad, 17-19, 4a planta

20071 San Sebastian

COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Trabajo y Asuntos Sociales de la Generalidad Valenciana

C/. Conde de Salvatierra, 9

46071 Valencia

IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

b) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

2. Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:

Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia“, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka“, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.

Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:

i) Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;

ii)

Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;

iii)

Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;

iv)

Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;

v) die Adoption von Kindern zu regeln;

vi)

Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;

vii)

Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;

viii)

geförderte Programme für Kinder sowie

ix)

Ausbildung und Forschung.

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Permanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Department of Social Development

Private Bag x885

PRETORIA 0001

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013 ) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:

Zentrale Behörde:

Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.

1. Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400

2. Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens

Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.

National Committee for the Adoption of the Child in Togo

01 PC 1402 Lomé – Togo

The Minister in charge of the Protection of the Child

01 PC 1402 Lomé – Togo

I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.

Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.

Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:

a) Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

–

ihren ständigen Aufenthalt haben;

–

eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;

–

einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;

–

dauernd aufenthaltsberechtigt sind;

b) Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

c) Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.

(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.

Das Amt

a) wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;

b) wird als Vormund eines Kindes tätig;

c) fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

d) sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;

e) arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;

f) bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;

g) prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;

h) nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

i) gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.

II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:

Office of International Legal Protection of Children

Benešova 22

602 00 Brno

Czech Republic

Der Premierminister der Republik Türkei

Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz

Abteilung für Kinderdienste

Anafartalar Cad. No: 70

Ulus/Ankara

Türkei

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007 ) wie folgt geändert:

Ministry of Social Affairs and Employment

Postafiók 609

1373 Budapest

[Akadémia u. 3]

[1054 Budapest]

Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.

Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.

1. Für England

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

2. Für Wales

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

3. Für Schottland

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

4. Für Nordirland

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Childlink

10 Lion Yard

Tremadoc Road

Clapham North

London SW4 7NQ

The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd

Jubilee House

1 Jubilee Road

Wheatley

Doncaster DN1 2UE

Norwood Jewish Adoption Society

Broadway House

80.82 The Broadway

Stanmore

Middlesex HA7 4HB

The Nugent Care Society

Children.s Fieldwork Services

Blackbrook House

Blackbrook Road

St Helens WA11 9RJ

Parents and Children Together

Freepost (SCE6005)

Reading RG1 4ZR

Scottish Adoption Association Ltd

2 Commercial Street

Leith

Edinburgh EH6 6JA

Family Care Society

511 Ormeau Road

Belfast BT7 3GS

Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

England;

Wales;

Schottland;

Nordirland

In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.

Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:

Department of Health and Social Security

Social Services Division

Hillary House

Prospect Hill

Douglas

Isle of Man IM1 1EQ

Nugent Care Society

Children.s Fieldwork Service

St Joseph.s Church

Fenella Avenue Douglas Isle of Man

Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:

Department of Health and Social Security

Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:

Department of Health and Social Security

Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):

Isle of Man

Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.

Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.

Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions

CA/OCS/CI

2201 C. Street, N.W.

Washington, DC 20520-2818

Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.

U.S. Citizenship and Immigration Services

Chief, Children’s Issues

20 Massachusetts Avenue, N.W.

Washington, DC 20529

Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.

Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.

Ministry of Justice

The Department of Adoption

60 Tran Phu street

Ba Dinh district

Ha Noi

Viet Nam

Ministry of Justice

The Department of Adoption

60 Tran Phu street

Ba Dinh district

Ha Noi

Viet Nam

Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance“ als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“, als zuständige Behörde bestimmt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-18