§ 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 5
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
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Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;
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Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;
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Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;
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Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen des anderen Landes;
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Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
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Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
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Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.
Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.