§ 6 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 6
Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich.
Artikel 6
Die Vertragsparteien prüfen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und Qualifikationen im Bildungsbereich.