§ 7 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch
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den Austausch von Fachleuten
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die Weiterbildung von Fachleuten
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den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.