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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

§ 7 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch

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den Austausch von Fachleuten

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die Weiterbildung von Fachleuten

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den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.