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ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

§ 11 ÖPNRV-G 1999Nah- und Regionalverkehrsplanung

Aufgaben

In KraftAmtlicher Text

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-05-28