ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
§ 12 ÖPNRV-G 1999
Aufgaben
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-05-28