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KflG · Kraftfahrliniengesetz

§ 24 KflGBetriebspflichtenthebung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-01-14