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KflG · Kraftfahrliniengesetz

§ 27 KflGErlöschen der Berechtigung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

In KraftAmtlicher Text

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;

4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);

5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);

6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-05-28