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KflG · Kraftfahrliniengesetz

§ 53 KflGAnhängige Verwaltungsstrafverfahren

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2006 , geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-01-14