§ 54 KflGVollziehung
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01