§ 56 KflGGeltungsbereich
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-02-14