§ 61 KflGAufzeichnungspflicht
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-02-14