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KflG · Kraftfahrliniengesetz

§ 61 KflGAufzeichnungspflicht

Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

In KraftAmtlicher Text

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-02-14