§ 5 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam
Verbindungsbeamte
(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.