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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 6 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Entsendung von Polizeiexperten für Einsätze kurzer Dauer

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere Zwangsmittel mit sich zu führen.

(3) Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen Vertragspartei.