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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 7 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Aus- und Fortbildung des Personals

In KraftAmtlicher Text

Die Zentralstellen:

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informieren einander über die Aus- und Forbildung des Polizeipersonals,

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können besondere Aus- und Fortbildungskurse organisieren, die für eine Beteiligung des Personals beider Vertragsparteien zugänglich sind,

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können Beamte austauschen, um die gegenseitige Kenntnis über die Polizeiorganisation, deren Aufgaben und die Einsatztechniken zu vertiefen.