Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 2 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseZuständigkeit bei Börsegeschäften
I. Zuständigkeit römisch eins. Zuständigkeit
Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.