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Internationales Abkommen betreffend die · Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

§ 3 Internationales Abkommen betreffend die Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.