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Internationales Abkommen betreffend die · Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

§ 4 Internationales Abkommen betreffend die Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.