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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr · Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

§ 2 Behandlung von Lebensmitteln und VerzehrAnforderungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie

1. technologisch sinnvoll und notwendig ist,

2. gesundheitlich unbedenklich ist,

3. für den Verbraucher nützlich ist und

4. nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.

(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:

1. Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;

2. Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;

3. Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;

4. Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.

(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.