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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr · Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

§ 3 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt werden:

1. Gammastrahlen aus Radionukliden 60 Co oder 137 Cs;

2. Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;

3. Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäß Anhang 1 zu berechnen.