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KIT · Koordinationskommission für Informationstechnik

§ 4 KITGeschäftsführung

I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hat einen Bediensteten der Abteilung IT-Koordination des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zu bedienen.