Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz
§ 32 BundesimmobiliengesetzPersonaldienstbarkeiten der Republik Österreich
6. Abschnitt (Anm.: richtig: 8. Abschnitt) 6. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 8. Abschnitt) Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.