Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz
§ 33 BundesimmobiliengesetzVeräußerungsbezogene Rechte Dritter
6. Abschnitt (Anm.: richtig: 8. Abschnitt) 6. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 8. Abschnitt) Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung
Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A, darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH weder schlagend noch erlöschen sie.