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Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz

§ 45 BundesimmobiliengesetzAbgabenbefreiung

7. Abschnitt (Anm.: richtig: 9. Abschnitt) 7. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 9. Abschnitt) Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung

In KraftAmtlicher Text

Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss der Mietverträge gemäß §§ 19 und 20, nicht jedoch künftige Mietvertragsabschlüsse und Veräußerungsmaßnahmen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrsteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit.