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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 49 WG 2001Verletzung der Stellungspflicht

4. Hauptstück Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-09-01