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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 50 WG 2001Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

4. Hauptstück Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-12-01