§ 14 ECGVerfahren bei Auskunftsanordnungen
5. Abschnitt Ansprüche gegenüber Vermittlungsdiensteanbietern und Maßnahmen gegen Hass im Netz
Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-02-17