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ECG · E-Commerce-Gesetz

§ 14 ECGVerfahren bei Auskunftsanordnungen

5. Abschnitt Ansprüche gegenüber Vermittlungsdiensteanbietern und Maßnahmen gegen Hass im Netz

ДействуетОфициальный текст

Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

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  • In Kraft seit 2024-02-17