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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

§ 15 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 15

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.