Archiv-Verordnung · Archiv-Verordnung
§ 2 Archiv-VerordnungAussonderung
Artikel I Artikel römisch eins Archiv-Verordnung
(1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.
Verweist auf
- Archiv-Verordnung Art. 173
- Archiv-Verordnung Art. 174
- Archiv-Verordnung § 3