Archiv-Verordnung · Archiv-Verordnung
§ 4 Archiv-VerordnungSkartierung
Artikel I Artikel römisch eins Archiv-Verordnung
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).