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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des · Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

§ 3 Aufwandsentschädigung der Mitglieder desErsatz der Reisekosten und Spesen

In KraftAmtlicher Text

Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.