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Geschäftsordnung des Rates für Fragen de · Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

§ 1 Geschäftsordnung des Rates für Fragen deEinberufung

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-05-14