§ 1 Geschäftsordnung des Rates für Fragen deEinberufung
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
(1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.
(2) Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-05-14