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Geschäftsordnung des Rates für Fragen de · Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

§ 3 Geschäftsordnung des Rates für Fragen deEinzuladende

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

In KraftAmtlicher Text

Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:

1. die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008 ;

2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;

3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-05-14