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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 59a AWG 2002Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

In KraftAmtlicher Text

Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.