AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 59a AWG 2002Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen
6. Abschnitt Behandlungsanlagen
Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.