AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 59b AWG 2002Allgemeine Betreiberpflicht
6. Abschnitt Behandlungsanlagen
Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.