BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 23 BMSVGErwerbsverbote
1. Abschnitt Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse
Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01