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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 23 BMSVGErwerbsverbote

1. Abschnitt Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

In KraftAmtlicher Text

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01