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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 45 BMSVG

5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 11 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-03