BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 4 BMSVGSprachliche Gleichbehandlung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.