BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 5 BMSVGVerweisungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.