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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 72 BMSVGVollziehung

6. Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,

3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

4. der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5. des § 8 der Bundesminister für Justiz,

6. des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7. des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

8. des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01