BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 8 BMSVGVerfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
2. Abschnitt Beitragsrecht
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 .