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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 8 BMSVGVerfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

2. Abschnitt Beitragsrecht

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 .