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BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

§ 16 BStMGVerlautbarung

4. Teil Mautordnung und Datenverarbeitung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet unter der Adresse www.asfinag.at zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-19