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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 108a UGGesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

IV. Teil römisch vier. Teil Personalrecht

In KraftAmtlicher Text

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.