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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 128 UGNeuaufnahmen

4. Abschnitt Überleitung des Personals

In KraftAmtlicher Text

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. § 108a ist anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-10-01